Freilaufende Hunde - Bericht 2012

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Mitteilung des Hegemeisters:
Hegegebiet IX(9)
               

Im Bereiche des Hegegebietes IX;   Hoffeld (V-Sulz) –Gleichenberger Kogel – Eichgraben – Miesleiten – Weinkogel - Steinriegl, wird in den letzten Monaten, bei Nachtansitzen auf Schwarzwild vermehrt beobachtet, dass sich schon wieder freilaufende Hunde ohne Begleitung im Wald bewegen bzw. umherstreunen. In den Monaten Jänner – bis Ende März wurden drei  Fälle von gerissenen vor allem weiblicher Rehe (Gaisen) in diesen Bereichen gemeldet.

Als Vertreter der Jägerschaft im Hegegebiet,  ersuche ich die Hundebesitzer  ihre Hunde so zu verwahren, dass sie sich nicht ständig,  frei ohne Aufsicht vor allem in der Nacht selbstständig machen bzw. umherstreunen können.

Das weibliche Rehwild, das mit der Entwicklung ihres im Körper tragenden Embryos in dieser Zeit beginnt, wird hier unnötigen Stresssituationen ausgesetzt, die in den meisten Fällen zum Tode führen.

Freilaufende und streunende Hunde beunruhigen und scheuen bzw. hetzen das Wild auf, es kommt zu Stresssituationen und so manches Stück Wild wird sogar abgefangen und so schwer verletzt  das es qualvoll verenden muss.  (Wildschutz ist auch – Tierschutz!)

Es muss aufgezeigt werden,  dass jeder Hundebesitzer für seine Haustiere (Hunde) für ihr Tun und Lassen verantwortlich ist. Der Gesetzgeber hat für solche Zwecke dazu bestimmte, bedeutende Landesgesetze erlassen.

Das verantwortliche Jagschutzpersonal das hierzu für die Überwachung der dazu erlassenen Gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen hat, wird besonderes Augenmerk in diese Bereiche legen, und bei wiederholten Beobachtungen und diesen Übertretungen die Hundebesitzer ausfindig machen und zur Anzeige zu bringen.

Nochmals und zum wiederholten Male möchte, die Jägerschaft auf die gesetzlichen Grundlagen darauf hinweisen!

Information für Naturnützer mit Hunden (Hundehalter):

Nach dem Landessicherheitsgesetz § 3b ist es untersagt, Hunde an öffentlich zugänglichen Orten -  und dazu zählt auch der Wald und seine Wegeohne Maulkorb oder ohne Leine frei laufen zu lassen.

Weiters ist auch im Steirischen Jagdgesetz § 60 das Herumstreifen von Hunden untersagt.

Stmk. Landessicherheitsgesetz (StLSG)

§ 3b(3) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherschung des Tieres gewährleistet ist.

§ 3b(6) Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde, sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt. Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des §3b mitzuwirken.

Stmk. Jagdgesetz 1986  
§ 60 (3)
Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.

Übertretungen dieser Vorschrift werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.200,-Euro bestraft.

Die Mitwirkung der Organe der Bundespolizei an der Vollziehung dieser Vorschrift ist ausdrücklich vorgesehen.

Wenn wir alle von Tierschutz sprechen, so sollten wir auch nicht vergessen; 
- „Tierschutz, betrifft auch das Wild“!

Wir, die Jägerschaft, bitten und ersuchen sie, um eine gute und positive Mitwirkung.

Geben wir den Wildtieren diese erforderlichen Schutz.

Der Hegemeister
G. Hörmann

  Region Bad Gleichenberg

Wappen Bad Gleichenberg

Bad Gleichenberger Nachrichten

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